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Essener Demo: Gegen 10,8% Rentenkürzungen für Über Tage Leute bei der RAG

Ein Kollege stellte uns seinen Redebeitrag auf der Demo am 14.9.19 "Gegen die Politik der verbrannten Erde der RAG" zur Veröffentlichung zur Verfügung da er wegen der Vielzahl der Beiträge nicht komplett vorgetragen werden konnte, dem kommen wir gerne nach: Sowohl die RAG AG wie auch die IGBCE Führung saßen, als es bei den Verhandlungen zum Steinkohlenfinanzierungsgesetz um eine Ergänzung zum Gesetz der Regelaltersrente ging, mit am Verhandlungstisch.

Es wurde dabei beschlossen, dass Bergleute nur nach Inanspruchnahme von Anpassungsgeld (APG) mit vollendetem 65. Lebensjahr ABSCHLAGSFREI in die Regelaltersrente gehen können. (siehe § 235 Sozialgesetzbuch VI; kurz SGB VI). Sowohl die RAG AG wie auch die IGBCE Führung haben jedoch mit Einführung der APG-RL (RL= Richtlinien) 2006 behauptet, dass es das APG nur bis zum vollendetem 62. Lebensjahr gibt und man somit nur nach Inanspruchnahme von APG mit einem Rentenabschlag von 10,8 % in die vorgezogene Altersrente gehen kann. Diese Behauptung verstößt eindeutig gegen ein Gesetz, nämlich § 235 SGB VI. Der wahre Rentenabschlag, bezogen auf die Regelaltersrente mit vollendetem 65. Lebensjahr beträgt jedoch ca. 28-29 %, da auch noch 3 Beitragsjahre verloren gehen. Man kann also davon ausgehen, das weder die RAG AG noch die IGBCE Führung (sitzt selbst im Vorstand) vorhatten, sich an den APG-RL zu halten. Auch Herr Enders, Vizepräsident vom Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle ( Bewilligungsbehörde, kurz BAFA ) behauptet, man müsse zum früheste möglichen Zeitpunkt, also mit einem Rentenabschlag von 10,8%, in die Altersrente gehen. Damit verstößt auch er gegen ein Gesetz. Damit dürfte meiner Meinung nach der Tatbestand des Betrugs und des Subventionsbetrug nach den §§ 263 u. 264 StGB erfüllt sein. Zudem könnte meiner Meinung nach noch der Tatbestand der Nötigung und der Erpressung entsprechend der §§ 240 u. 253 StGB hinzukommen. Die Behauptung der RAG AG, das es APG nur bis zum vollendetem 62. Lebensjahr gibt, ist gerichtsfest. Es gibt dazu 3 Aktenzeichen. Was spricht gegen die Behauptung der RAG AG zum APG: 1. Es wird gegen § 235 SGB 6 verstoßen. Darin steht: Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben. 2. In den APG-RL steht unter der Ziffer 3.1.3, dass man entsprechend § 77 SGB 6 eine Rente mit den Zugangsfaktor von 1,0 (also abschlagsfrei) haben muss. Nur wenn man schriftlich und freiwillig bestätigt, kann man auch 3 Jahre früher in Rente gehen, dann aber mit einen Abschlag von 10,8 %. Zudem gehen 3 Beitragsjahre verloren. Dadurch beträgt der wahre Rentenverlust bezogen auf die Regelaltersrente mit 65 bis zu ca. 28 - 29 % Unter der Ziffer 6.3.3 der APG-RL wird dieser Sachverhalt nochmals bestätigt. 3. Über den Petitionsausschuss des Bundestags liegt mir ein Schreiben von Frau Zypries als amtierende Bundeswirtschaftsministerin und somit auch als Dienstvorgesetzte vom BAFA ( Bewilliungsbehörde ) vor. Darin steht, das man nach Inanspruchnahme von APG Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente haben muss. Das Bundeswirtschaftsministerium ist auch der Herausgeber der APG-RL. Daher kann man davon ausgehen, dass das Schreiben von Frau Zypries geprüft und somit korrekt ist. Wer sonst als der Herausgeber der APG-RL kann eine korrekte Auskunft geben. 4. Der Rententräger Knappschaft – Bahn – See hat in seinen Rentenberatungsformular R 101 stehen, dass Bergleute nach Bezug von APG mit 65 Jahren in die Regelaltersrente gehen können. Der Rententräger Knappschaft Bahn See wurde von Seiten der Bewilligungsbehörde in das Leistungs- und Bewilligungsverfahren für die Rente mit eingebunden. Die Daten (abschlagsfreie Renten) müssen also von der Bewilligungsbehörde stammen. 5. Herr Enders hat in einem Schriftstück behauptet, das man zum früheste möglichen Zeitpunkt, also mit vollendetem 62. Lebensjahr, nach Inanspruchnahme von APG in die Altersrente gehen muss. Wenn dem so wäre, warum steht dann immer noch im Antragformular, dass man, wenn man abschlagsfrei in die Regelaltersrente gehen will, den Passus, wonach man freiwillig in die Altersrente gehen will, nicht unterschreiben muss. Nach 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung ( VV zu § 44 BHO, regelt die Vorgehensweise für Verwaltungen bei der Vergabe von Subventionen) gehören alle unter den Punkten 1 – 4 gemachten Angaben zum festen Bestandteil jedes Zuwendungsbescheides und dürfen nicht verändert werden. (Dies sind besondere Nebenbestimmungen, NB) Darunter fallen sowohl der Zuwendungszweck wie auch die Zuwendungsvoraussetzungen. Selbst bei den allgem. Nebenbestimmungen darf eine Bewilligungsbehörde keine Änderungen vornehmen sondern nur in Ausnahmefällen geringfügige Ergänzungen vornehmen. Nur das zuständige Ministerium, hier das Wirtschaftsministerium, darf bei allgem. Nebenbestimmungen Änderungen vornehmen. ( bei besonderen NB aber nicht) Bei Summen größer 100000 EUR , wie beim APG, muss sogar der Bundesrechnungshof informiert werden. Entsprechend den Nrn.:3.4.1 - 3.4.5 der VV zu § 44 BHO muss jeder Zuwendungsnehmer rechtsbelehrt werden und hat dies an einer geeigneten Stelle schriftlich zu bestätigen. In § 264 StGB steht, das man weder für sich noch für einen dritten aus einer Subvention Gewinne erzielen darf. Erzielt man Gewinne durch das Fehlverhalten eines Amtsinhabers, so ist dies unverzüglich dem Zuwendungsgeber zu melden. Wird in diesen Fall der Zuwendungsgeber nicht benachrichtigt liegt eine strafbare Handlung vor. Die RAG AG behauptet ja grundsätzlich, dass es APG nur bis zum 62. Lebensjahr gibt. Dies widerspricht dem § 235 SGB VI und ist falsch. Nach Darstellung der RAG AG müssen die Mitarbeiter ü. T. bereits mit 62 Jahren in die Altersrente gehen, also 3 Jahre früher wie in den APG-RL vom Bund vorgesehen. Dadurch macht die RAG AG einen wirtschaftlichen Gewinn von mindestens 5-6 Milliarden Euro. Zudem besteht zwischen der Stiftung und der RAG AG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Für was gibt es einen Gewinnabführungsvertrag, wo doch laut § 264 StGB man weder für sich noch für einen 3. aus einer Subvention Gewinne erzielen darf. Jeder Subventionsnehmer muss bei der Beantragung von Subventionen einen Finanzierungsplan vorlegen. Auch die RAG AG musste einen Finanzierungsplan vorlegen. Der Bund fordert in den APG-RL, dass die Mitarbeiter mit 65 in die Regelaltersrente gehen. Die RAG AG schickt ihre Mitarbeiter entgegen § 235 SGB VI aber mit 62 nach hause. Wie sieht nun der Finanzierungsplan der RAG AG für den Finanzbedarf aus. Wurde dem Bund vorgetäuscht, dass die MA mit 65 gehen sollen, um so einen höheren Finanzierungsbedarf glaubhaft zu machen. Dann wäre das eine Falschangabe des Finanzierungsbedarfs in Höhe von ca. 5-6 Milliarden gegenüber dem Zuwendungsgeber und somit strafbar. Was ist mit den ganzen Kleinverdienern, die recht schnell nach der APG-Zeit in die Altersarmut fallen werden. Wer bezahlt dafür die Zeche? Etwa die Städte und Gemeinden? Muss die öffentliche Hand gleich 2-mal für den Personalabbau der RAG AG zahlen? Zudem dürfte sich der Gesetzesverstoß der RAG AG und der IGBCE negativ für beide vor den Gerichten auswirken. Betrifft sowohl die Jahrgangsbetroffenen wie auch alle gelaufenen wie noch laufende Gerichtsverfahren